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In Deutschland gilt eine Verschreibungspflicht. Deshalb bekommt man viele Medikamente in der Apotheke ausschließlich dann, wenn man ein Rezept vom Arzt vorlegen kann. Dies dient dem Schutz des Patienten. Eine falsche oder sogar gefährliche Selbstmedikation soll so vermieden werden. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente erhält man auch ohne ärztliches Rezept. Bei diesen informiert der Apotheker über die korrekte Einnahme und eventuelle Nebenwirkungen.
Ist eine Medikation nötig, werden beim Arzt verschiedene Rezepte ausgestellt. Folgende Zusammenstellung erläutert, wie lange die Gültigkeit verschiedener Verschreibungen ist und warum der Arzt welches Rezept wählt.
Das rote Kassenrezept wird an gesetzlich Versicherte ausgegeben. Meist hat es eine Gültigkeit von einem Monat. Ob dieser Monat nun 28 oder 30 Tagen entspricht, hängt von der jeweiligen Krankenkasse und dem Bundesland ab. Bei Unsicherheiten geben Apotheker oder die Krankenkasse Auskunft.
Bei manchen Wirkstoffen kann die Gültigkeit des roten Kassenrezeptes abweichen. Dies betrifft beispielsweise Akne-Medikamente.
Wer privat versichert ist, bekommt ein Privatrezept. In den meisten Fällen sind diese blau oder weiß, allerdings sind auch andere Farben denkbar. Normalerweise haben Privatrezepte eine Gültigkeit von drei Monaten. Privatversicherte müssen den vollen Preis des Medikaments zahlen, bevor sie das abgestempelte Rezept bei der Krankenkasse zur Erstattung einreichen können. Hierbei ist anzuraten, sich von der Apotheke eine beglaubigte Kopie für die eigenen Unterlagen erstellen zu lassen, bevor das Rezept bei der Krankenkasse eingereicht wird.
Das grüne Rezept stellt eine Empfehlung des Arztes dar. Dieses wird ausgestellt, wenn der Arzt dem Patienten ein Arzneimittel empfiehlt, welches nicht verschreibungsfähig ist. Unabhängig davon, ob er privat oder gesetzlich versichert ist, muss der Patient für dieses Medikament in der Apotheke den vollen Preis zahlen. Die Gültigkeit des grünen Rezeptes ist meist unbegrenzt.
Die Kosten für diese Arzneimittel werden unter Umständen von vielen Krankenkassen voll oder teilweise erstattet. Deshalb kann es sich lohnen, das Formular in der Apotheke abstempeln zu lassen und zusammen mit der Quittung aufzubewahren. Beides kann bei der Krankenkasse eingereicht werden. Erfolgt keine Erstattung der Krankenkasse, kann das Rezept auch mit der Einkommenssteuererklärung eingereicht werden.
Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, werden mit dem gelben Betäubungsmittel-Rezept, auch BtM-Rezept genannt, verordnet. Starke Schmerzmittel, Drogenersatzstoffe wie Methadon oder ADHS-Medikamente gehören zu dieser Arzneimittelgruppe. Aufgrund der gefährlichen Wirkungen, die diese Medikamente bei missbräuchlicher Anwendung hervorrufen können, ist die Gültigkeit des Rezeptes auf sieben Tage beschränkt. Das gelbe BtM-Rezept besteht aus drei Teilen: Ein Teil verbleibt beim Arzt, ein Teil bleibt in der Apotheke, in der dieses eingelöst wurde. Der dritte Teil wird an die Krankenkasse geschickt, damit das Rezept abgerechnet werden kann. Damit die Rezepte nicht gefälscht werden können, sind diese seit einiger Zeit individuell kodiert.
Mit diesem Rezept werden nur Arzneimittel verordnet, die Thalidomid, Pomalidomid oder Lenalidomid enthalten. Diese Inhaltsstoffe haben eine teratogene Wirkung, d.h., sie sind potentiell fruchtschädigend. Bei schwangeren Frauen können sie Fehlbildungen des Embryos verursachen. Diese weißen, zweiteiligen Rezepte haben eine Gültigkeit von maximal sechs Tagen.
Bildnachweis: © Tim Reckmann / PIXELIO www.pixelio.de
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