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Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, in dem festgelegt wird, wer zu Entscheidungen bevollmächtigt ist, sobald eine Person diese nicht mehr selbstständig treffen kann, zum Beispiel aufgrund einer Geschäftsunfähigkeit oder einer Hilfebedürftigkeit. Ausschließlich der Vollmachtgeber bestimmt über seinen oder seine Bevollmächtigten. Das können die eigenen Kinder sein, aber auch außenstehende Vertrauenspersonen.
Wie in einem Vertrag üblich, müssen Ort, Datum, Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum sowohl von Vollmachtgebendem als auch Bevollmächtigtem aufgeführt werden. Zudem ist eine Unterschrift beider Parteien notwendig.
Des Weiteren können darin alle diejenigen Bereiche, in denen der Bevollmächtigte Entscheidungen treffen darf, niedergeschrieben werden. Folgende Aspekte können dabei eine Rolle spielen:
Für bestimmte Bereiche wird jedoch zusätzlich eine notarielle Beglaubigung benötigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Person zum Kauf oder Verkauf eines Hauses bevollmächtigt werden soll.
In der Regel gilt eine Vorsorgevollmacht so lange, bis sie widerrufen wird. Dies ist jederzeit formlos möglich – zumindest solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist.
Auch der Bevollmächtigte kann den Wunsch äußern, künftig nicht mehr Entscheidungsträger zu sein. Ist der Vollmachtgeber jedoch bereits geschäftsunfähig, muss das Betreuungsgericht konsultiert werden. Nur ein gesetzlich bestellter Betreuer kann dann die Vorsorgevollmacht widerrufen.
Zudem bestimmt der Vollmachtgeber in der Regel selbst, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Oftmals ist es diesbezüglich empfehlenswert, die Vollmacht nicht mit dem Tod erlöschen zu lassen, damit auch anschließend, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beerdigung oder dem Vermögen, in dessen Interessen gehandelt werden kann.
Durch die Vorsorgevollmacht kann sichergestellt werden, dass auch nach dem Eintreten schwerwiegender Erkrankungen, wie zum Beispiel Demenz, der eigene Wille berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird das Grundrecht der Selbstbestimmung gewahrt. Individuelle Wünsche können in dieser Willenserklärung aufgenommen worden.
Zudem ist der Bevollmächtigte mit solch einem Schriftstück auch in einer Notsituation sofort handlungsfähig und es muss nicht erst eine gerichtliche Betreuung bestellt werden. Auch etwaigen Konflikten zwischen den Angehörigen und einem gesetzlichen Betreuer kann dadurch vorgesorgt werden.
Dass der Bevollmächtigte – im Gegensatz zum gesetzlichen Betreuer – keinem Dritten Rechenschaft ablegen muss, kann vorteilhaft sein, solange der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Es bietet allerdings auch Nachteile, denn diese Person unterliegt keiner Kontrolle und die Gefahr besteht, dass der nicht länger Entscheidungsfähige ausgenutzt oder um sein Vermögen gebracht wird. Um dies zu verhindern, sollte zusätzlich ein Kontrollbetreuer ernannt werden.
Rechtlich gesehen ist der Bevollmächtigte mit einem gesetzlichen Betreuer gleichgestellt, oftmals wird dies in der Praxis jedoch nicht auf diese Weise gehandhabt. So kommt es mitunter immer wieder zu Problemen mit den Banken.
Neben einer Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung ist es ebenso empfehlenswert, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Mit solch einer gesetzlich geregelten Patientenverfügung werden explizite Entscheidungen und Wünsche zu bestimmten medizinischen Maßnahmen festgeschrieben. Der Arzt muss zunächst prüfen, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, anschließend hat er die Patientenverfügung aber unmittelbar umzusetzen.
Beispielhafte Formulierungen für eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung können Sie unter www.familienrecht.net/vorsorgevollmacht/ finden. Eine Muster Vorsorgevollmacht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes.
Bildnachweis: © stevepb / Pixabay
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